Unfall mit Fahrerflucht – und nun?

Umgangssprachlich als Fahrerflucht bekannt wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Absatz 1 des Strafgesetzbuch (StGB) in aller Regel mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder mit hohen Geldstrafen geahndet. So sieht es das Gesetz vor. Doch wann genau eigentlich eine Fahrerflucht vorliegt und wie Sie im Ernstfall richtig reagieren, da kann Ihnen häufig ein Rechtsanwalt am besten helfen.

Fahrerflucht – kein Kavaliersdelikt

Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Dennoch kann es jeden treffen, oft rechnet der Flüchtige nicht einmal damit, Fahrerflucht begangen zu haben. Möglicherweise haben Sie ein anderes Auto gestreift und es gar nicht bemerkt, oder der Halter des anderen PKW war gerade nicht vor Ort und Sie haben einen Zettel hinterlassen. Wenn Ihnen in solchen oder ähnlichen Fällen Fahrerflucht vorgeworfen wird, wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt. Im Internet finden Sie im Bereich „Verkehrsrecht – Unfallflucht“ einen genauen Katalog zu rechtlichen Bedingungen und den richtigen Verhaltensweisen. Auch Beispiele verschiedener Situationen werden dort gegeben.

Oft geht es glimpflich aus – mit Anwalt

In vielen Fällen, besonders wenn Sie „aus Versehen“ Fahrerflucht begangen haben, kann Ihnen ein Anwalt helfen, schlimmeren finanziellen und persönlichen Schaden abzuwenden. Machen Sie auf keinen Fall Angaben, bevor Ihr Anwalt die Fallakten geprüft hat. Oft müssen Verfahren aus Mangel an Beweisen gegen Zahlung einer geringen Geldsumme eingestellt werden. Das Wichtigste in diesem Fall: Sie sind nicht vorbestraft und erhalten keine Punkte „in Flensburg“.

Ich bin Geschädigter – was nun?

Als Geschädigtem einer Fahrerflucht bleibt Ihnen vor allem die Hoffnung auf die Ermittlungen der Polizei. Diese rufen Sie am besten direkt zum Unfallort und berichten den Polizisten als Zeuge von den Geschehnissen.