Das Testament als Instrument der Selbstbestimmung

Wer genaue Vorstellungen davon hat, wer nach dem eigenen Tod sein Vermögen bzw. Teile dieses Vermögens erben soll, der sollte durch ein Testament bzw. durch eine andere letztwillige Verfügung vorsorgen. Damit ein Testament jedoch seine rechtliche Wirkung entfaltet, müssen Sie bestimmte formale und inhaltliche Vorgaben beachten.

Das Einzeltestament

Beim Einzeltestament handelt es sich um die gebräuchlichste Form der letztwilligen Verfügung. Es wird vom Erblasser höchstpersönlich und ganz alleine erstellt. Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden und sowohl handschriftlich als auch notariell errichtet werden. Bei einem höchstpersönlich errichteten Testament muss darauf geachtet werden, dass es komplett handschriftlich verfasst, eigenhändig unterschrieben und als Verfügung von Todes wegen kenntlich gemacht wird. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss der Verfassende zudem testierfähig sein und sollte versuchen, seine Verfügungen so klar und eindeutig wie möglich zu formulieren.

Das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann eigenhändig errichtet werden, indem einer der Partner es handschriftlich verfasst und beide Partner das Testament unterschreiben. Selbstverständlich können Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ihr gemeinschaftliches Testament auch von einem Notar aufsetzen lassen. Auf diese Weise können sich die Paare zudem über die Bindungswirkung, die Folgen und die Möglichkeiten eines Widerrufs aufklären lassen.
Auch ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht kann Ihnen mehr Informationen zu den Vor- und Nachteilen eines gemeinschaftlichen Testaments geben.

Berliner Testament

Beim Berliner Testament handelt es sich um eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem setzen siche Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und legen zudem fest, dass nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Partner Dritte, beispielsweise gemeinsame Nachkommen, den Nachlass erben sollen.

Durch das Berliner Testament soll sichergestellt werden, dass der überlebende Partner nach dem Tod des Partners gut versorgt ist und Vermögenswerte wie Immobilien, Grundstücke oder Unternehmen nicht verkauft werden müssen, um Miterben auszuzahlen.

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